Art. 20, 4

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung [s. Abs. 1-3] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Es möge mir bitte mal einer sagen, wann es soweit ist, dass “[...] andere Abhilfe nicht möglich ist”.
Ich sage dazu jedenfalls nichts.

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